Privilegierung

Privilegierung von Photovoltaik an der Autobahn

Privilegierte Flächen entlang der Autobahn: Baurecht, Korridore und Gemeindebeteiligung

Aktualisiert am 8. Mai 2026

Die Bundesregierung will ab 2026 jährlich 22 Gigawatt Solarleistung zubauen, ein großer Teil davon auf Freiflächen. Seit 2023 gelten Flächen entlang von Autobahnen dafür als privilegierte Standorte. Was hinter dem Begriff steckt und welche Rolle die Gemeinden noch spielen, klärt dieser Artikel.

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Was sind privilegierte Flächen?

Das "Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht" (BGBl. 2023 I Nr. 6 vom 11.01.2023) stuft Photovoltaik-Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Bahnstrecken als privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ein. Die Privilegierung gilt für Flächen bis maximal 200 Meter vom äußeren Fahrbahnrand.

Konkret: Für diese Projekte braucht es keinen Bebauungsplan. Die Baugenehmigung lässt sich direkt beantragen. Im Genehmigungsverfahren werden allerdings weiterhin öffentliche Interessen und raumordnerische Ziele geprüft.

Überragendes öffentliches Interesse

Der Gesetzgeber misst der Errichtung und dem Betrieb von Erneuerbaren-Energien-Anlagen ein überragendes öffentliches Interesse bei. In der Schutzgüterabwägung setzt sich dieses in der Regel gegenüber anderen öffentlichen Belangen durch, was im Genehmigungsverfahren ein erheblicher Vorteil ist.

Der Unterschied zwischen 200 und 500 Meter Korridor

Innerhalb von 200 Metern vom Fahrbahnrand gilt die volle Privilegierung, ein Bebauungsplan ist nicht nötig. (Mehr zum 200-Meter-Korridor)

Im Bereich von 200 bis 500 Metern besteht keine Privilegierung, aber die Flächen sind gemäß § 48 EEG nach erfolgreichem Ausschreibungsverfahren förderfähig. Die Erweiterung auf 500 Meter hat das Flächenpotenzial auf über 4,8 Millionen Hektar bundesweit vergrößert. (Mehr zum 500-Meter-Korridor)

Beteiligung der Gemeinden

Im privilegierten 200-Meter-Korridor ist keine Zustimmung des Gemeinderats mehr erforderlich. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, haben die Projektträger einen Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung. Laufende Bebauungsplanverfahren können eingestellt und durch einen direkten Bauantrag ersetzt werden.

Im 500-Meter-Korridor hingegen bleibt eine Bebauungsplanung erforderlich. Hier entscheiden die Gemeinden weiterhin über die Flächennutzung.

Zusammenfassung

  • Privilegierung im 200-Meter-Korridor: Kein Bebauungsplan erforderlich. Direkte Baugenehmigung möglich, unabhängig vom Gemeinderat.
  • Überragendes öffentliches Interesse: PV-Anlagen genießen in der Abwägung Vorrang gegenüber den meisten anderen öffentlichen Belangen.
  • 500-Meter-Korridor: Nicht privilegiert, aber EEG-förderfähig nach Ausschreibung. Gemeinde entscheidet über Bebauungsplan.
  • Weiterhin zu prüfen: Natur- und Artenschutzrecht, Raumordnungsziele sowie Verkehrssicherheit bleiben relevante Prüfkriterien.